HGB § 341i – Aufstellung, Fristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341i Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Pflicht von Versicherungsunternehmen, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Dies gilt für alle Versicherungsunternehmen, unabhängig von ihrer Größe.
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