HGB § 341j – Anzuwendende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341j Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzestext geht es um die Vorschriften, die für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von großen Kapitalgesellschaften gelten. Es werden verschiedene Paragraphen genannt, die bestimmte Regelungen und Ausnahmen für die Rechnungslegung festlegen.
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