HGB § 341k
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341k Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzesparagraphen steht, dass Versicherungsunternehmen ihren Jahresabschluss und Lagebericht immer prüfen lassen müssen, egal wie groß sie sind. Wenn diese Prüfung nicht erfolgt, kann der Jahresabschluss nicht anerkannt werden.
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