HGB § 341l
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341l Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Versicherungsunternehmen. Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden, wobei es unterschiedliche Fristen für die Offenlegung gibt, je nach Art des Unternehmens.
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