HGB § 341m – Strafvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341m Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass Strafvorschriften für bestimmte Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gelten. Wenn Personen in bestimmten Prüfungsausschüssen gegen diese Vorschriften verstoßen und dafür einen finanziellen Vorteil erhalten, können sie bestraft werden.
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