HGB § 341n – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341n Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph behandelt Verstöße von Mitgliedern in leitenden Positionen eines Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds, wenn sie bestimmte Regeln bei der Erstellung von Jahresabschlüssen oder Lageberichten nicht einhalten. 2.
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