HGB § 341o – Festsetzung von Ordnungsgeld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341o Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass bestimmte Personen in Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds verpflichtet sind, Jahresabschlüsse und andere Dokumente offen zu legen. Wenn sie das nicht tun, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld anordnen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.