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HGB § 341o – Festsetzung von Ordnungsgeld

Es geht darum, dass bestimmte Personen in Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds verpflichtet sind, Jahresabschlüsse und andere Dokumente offen zu legen. Wenn sie das nicht tun, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld anordnen.

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