HGB § 240 – Inventar
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 240 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Geschäfts und am Ende jedes Geschäftsjahres eine genaue Liste (Inventar) seiner Vermögenswerte und Schulden erstellen muss. Diese Liste beinhaltet Grundstücke, Forderungen, Schulden und Geld sowie andere Vermögensgegenstände.
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