HGB § 354a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 354a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Abtretung von Geldforderungen. Wenn eine Geldforderung nicht abgetreten werden kann, ist die Abtretung trotzdem wirksam, wenn es sich um ein Handelsgeschäft handelt oder der Schuldner eine öffentliche Körperschaft ist.
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