HGB § 342q – Privates Rechnungslegungsgremium
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342q Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Anerkennung einer privaten Einrichtung, die mit Aufgaben zur Konzernrechnungslegung betraut werden kann. Diese Einrichtung soll Empfehlungen entwickeln, das Justizministerium beraten und internationale Standards interpretieren.
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