Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 342r – Rechnungslegungsbeirat

Im § 342r des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird ein Rechnungslegungsbeirat beim Bundesministerium der Justiz eingerichtet. Dieser Beirat hat die Aufgabe, die Rechnungslegung in Deutschland zu überwachen und zu beraten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen