HGB § 342r – Rechnungslegungsbeirat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342r Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im § 342r des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird ein Rechnungslegungsbeirat beim Bundesministerium der Justiz eingerichtet. Dieser Beirat hat die Aufgabe, die Rechnungslegung in Deutschland zu überwachen und zu beraten.
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