HGB § 475h – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseHGB § 475h Verbraucherrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um Vereinbarungen, die in einem Lagervertrag getroffen werden können. Wenn der Einlagerer ein Verbraucher, also eine Privatperson, ist, dann dürfen die vereinbarten Regelungen nicht schlechter sein als die, die in den §§ 475a und 475e Absatz 4 stehen.
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