UrhG § 127b – Schutz des Presseverlegers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 127b Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Presseverlegern in Deutschland. Es regelt, welche Unternehmen und Personen diesen Schutz erhalten können.
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