UrhG § 137q – Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 137q Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Regelung, wie Einnahmen von Verwertungsgesellschaften ab einem bestimmten Datum - dem 7. Juni 2021 - zu behandeln sind.
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