UrhG § 111b – Verfahren nach deutschem Recht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 111b Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, wie der Zoll mit Produkten umgeht, die das Urheberrecht verletzen, zum Beispiel gefälschte CDs oder Software. Wenn solche Produkte importiert oder exportiert werden, kann der Zoll sie beschlagnahmen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
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