UrhG § 105 – Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 105 Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Zuständigkeit von Gerichten für Urheberrechtsstreitigkeiten. Es erlaubt den Landesregierungen, bestimmte Streitsachen einem Gericht zuzuweisen, um die Rechtspflege zu verbessern.
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