UrhG § 137e – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 137e Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Anwendung von neuen Regeln für Werke, die vor dem 30. Juni 1995 geschaffen wurden.
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