UrhG § 97 – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 97 Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Im Gesetz über das Urheberrecht steht, dass jemand, der das Urheberrecht verletzt, dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. Das bedeutet, Betroffene können verlangen, dass die Beeinträchtigung aufgehoben wird und auch Schadensersatz verlangen.
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