HGB § 341p – Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341p Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird festgelegt, dass bestimmte strafrechtliche und bußgeldrechtliche Vorschriften auch für Pensionsfonds gelten. Das betrifft Vorschriften zu Strafen und Geldstrafen bei Verstößen.
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