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HGB § 341p – Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) wird festgelegt, dass bestimmte strafrechtliche und bußgeldrechtliche Vorschriften auch für Pensionsfonds gelten. Das betrifft Vorschriften zu Strafen und Geldstrafen bei Verstößen.

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