HGB § 321a – Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 321a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, dass Gläubiger oder Gesellschafter einer Gesellschaft, die insolvent ist oder nicht genügend Vermögen hat, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, Einsicht in die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers erhalten können. Dies betrifft die letzten drei Jahre des Jahresabschlusses.
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