HGB § 324a – Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 324a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften auf Einzelabschlüsse, das sind Finanzberichte von Einzelunternehmen. Er beschreibt auch, wer die Prüfungen dieser Abschlüsse durchführen darf.
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