HGB § 104a – Bußgeldvorschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 104a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph 104a des Handelsgesetzbuches (HGB) besagt, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn Daten nicht oder nicht richtig übermittelt werden, wie in einem bestimmten vorhergehenden Paragraphen beschrieben. Diese Verstöße können mit hohen Geldbußen bestraft werden, die bis zu 200.000 Euro betragen können.
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