HGB § 340a – Anzuwendende Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 340a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph 340a des Handelsgesetzbuchs legt fest, dass Kreditinstitute, also Banken und ähnliches, ihren Jahresabschluss nach den gleichen Regeln erstellen müssen wie große Aktiengesellschaften. Dazu gehört auch die Erstellung eines Lageberichts, in dem die aktuelle Lage des Unternehmens beschrieben wird.
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