HGB § 241a – Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 241a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph bespricht, dass Einzelkaufleute unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht befreit sind, eine Buchführung zu führen und ein Inventar zu erstellen. Wenn sie zwei Jahre hintereinander bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, müssen sie diese Vorschriften nicht beachten.
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