HGB § 264d – Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 264d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, wann eine Kapitalgesellschaft als kapitalmarktorientiert gilt. Das ist der Fall, wenn sie ihre eigenen Wertpapiere an einem organisierten Markt anbietet oder die Zulassung zum Handel anfragt.
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