HGB § 308a – Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 308a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen des Handelsgesetzbuchs geht es um die Umrechnung von Bilanzen, die in einer Fremdwährung erstellt wurden. Das Eigenkapital wird zum historischen Kurs umgerechnet, während alle anderen Posten zum Wechselkurs am Bilanzstichtag und die Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs in Euro umgerechnet werden.
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