HGB § 319b – Netzwerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 319b Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird erklärt, dass ein Abschlussprüfer ausgeschlossen wird, wenn jemand aus seinem Netzwerk einen bestimmten Grund hat, der ihn von der Prüfung disqualifiziert. Das bedeutet, dass es eine Art von Verbindung gibt, die das Ergebnis beeinflussen könnte.
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