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HGB § 319b – Netzwerk

In diesem Gesetz wird erklärt, dass ein Abschlussprüfer ausgeschlossen wird, wenn jemand aus seinem Netzwerk einen bestimmten Grund hat, der ihn von der Prüfung disqualifiziert. Das bedeutet, dass es eine Art von Verbindung gibt, die das Ergebnis beeinflussen könnte.

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