HGB § 341t – Inhalt des Zahlungsberichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341t Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um den Zahlungsbericht von Kapitalgesellschaften, die in der Mineralgewinnung oder im Holzeinschlag tätig sind. Sie müssen angeben, welche Zahlungen sie an staatliche Stellen geleistet haben.
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