HGB § 341w – Offenlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341w Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs regelt, dass bestimmte Kapitalgesellschaften ihre Zahlungsberichte innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln müssen. Das betrifft insbesondere die Mitglieder der Geschäftsführung.
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