HGB § 341x – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 341x Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Bußgelder für Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften, wenn sie bei der Erstellung von Zahlungsberichten gegen Vorschriften verstoßen. 2.
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