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HGB § 333a – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Der Paragraf beschreibt, dass Mitglieder von Prüfungsausschüssen bestraft werden, wenn sie bestimmte unerlaubte Handlungen vornehmen und dafür Geld oder andere Vorteile bekommen oder diese Handlungen immer wiederholen. 2.

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