HGB § 333a – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseHGB § 333a Strafrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraf beschreibt, dass Mitglieder von Prüfungsausschüssen bestraft werden, wenn sie bestimmte unerlaubte Handlungen vornehmen und dafür Geld oder andere Vorteile bekommen oder diese Handlungen immer wiederholen. 2.
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