Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 139 – Änderung der Strafprozessordnung

Der Paragraph 139 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bezieht sich nicht auf die Änderung der Strafprozessordnung. Der Eintrag enthält keine wirksamen Informationen oder Regeln.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Strafrecht-Paragraphen