UrhG § 139 – Änderung der Strafprozessordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 139 Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph 139 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bezieht sich nicht auf die Änderung der Strafprozessordnung. Der Eintrag enthält keine wirksamen Informationen oder Regeln.
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