UrhG § 111 – Bekanntgabe der Verurteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 111 Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, dass eine Verurteilung in bestimmten Fällen öffentlich bekannt gemacht werden kann, wenn der Betroffene dies beantragt und ein berechtigtes Interesse hat. Das Gericht entscheidet, wie die Bekanntmachung erfolgt.
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