UrhG § 108a – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 108a Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph 108a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) besagt, dass jemand, der urheberrechtlich geschützte Werke gewerbsmäßig ohne Erlaubnis nutzt, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das gilt auch für den Versuch, dies zu tun.
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