UrhG § 106 – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 106 Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um das unerlaubte Verbreiten oder Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken. Das bedeutet, wenn jemand ein Buch, einen Film oder Musik ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt oder öffentlich zeigt, macht er sich strafbar.
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