UrhG § 109 – Strafantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 109 Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Straftaten nur verfolgt werden, wenn jemand einen Antrag stellt. Das betrifft insbesondere die § 106 bis 108 und § 108b des Urheberrechtsgesetzes.
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