UrhG § 109 – Strafantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchUrhG
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.