UrhG § 110 – Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseUrhG § 110 Strafrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Hier wird erklärt, dass Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten (wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen) zu tun haben, vom Staat eingezogen werden können. Das Gesetz verweist auch auf Regelungen des Strafgesetzbuches über die Entschädigung von Opfern.
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