HGB § 335c – Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 335c Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Behörden Informationen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermitteln müssen. Diese Informationen betreffen Bußgeldentscheidungen und Entscheidungen in Strafverfahren, die mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen.
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