HGB § 315a – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 315a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Informationspflichten von bestimmten Mutterunternehmen, die an einem organisierten Markt Aktien ausgegeben haben. Sie müssen in ihrem Konzernlagebericht verschiedene Angaben zu ihren Aktien und deren Rechten machen.
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