HGB § 331a – Unrichtige Versicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStrafrecht
- ZitierweiseHGB § 331a Strafrecht
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Bestrafung von Personen, die falsche Versicherungen abgeben. Dies kann entweder durch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder durch eine Geldstrafe bestraft werden.
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