HGB § 342d – Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Tochterunternehmen von ausländischen Muttergesellschaften sind, Informationen über Steuern anfordern müssen, wenn die Muttergesellschaft bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet. Zudem werden Pflichten und die Befreiung von diesen Pflichten erläutert.
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