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HGB § 342f – Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

In diesem Gesetz geht es um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die aus einem nicht europäischen Land kommen. Diese müssen Informationen über ihre Ertragsteuern bereitstellen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.

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