HGB § 342f – Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342f Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die aus einem nicht europäischen Land kommen. Diese müssen Informationen über ihre Ertragsteuern bereitstellen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.
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