HGB § 342g – Einzubeziehende Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342g Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, welche Unternehmen in eine spezielle Steuerberichterstattung einbezogen werden müssen. Es werden unverbundene Unternehmen und Mutter- sowie Tochtergesellschaften erwähnt, die in einen Konzernabschluss aufgenommen werden.
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