HGB § 342h – Pflichtangaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342h Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird festgelegt, welche Informationen in einem Ertragsteuerinformationsbericht enthalten sein müssen. Dazu gehören Angaben wie der Name des Unternehmens, der Berichtszeitraum, die verwendete Währung und Daten zu Tochterunternehmen.
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