HGB § 342i – Länderbezogener Ausweis der Angaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342i Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, wie Unternehmen ihre finanziellen Informationen nach Ländern und Steuergebieten ausweisen müssen. Das betrifft die Offenlegung von Angaben für Mitgliedstaaten der EU und bestimmte andere Länder sowie nicht kooperierende Steuergebiete.
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