HGB § 342k – Weglassen nachteiliger Angaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342k Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass bestimmte Informationen nicht in einen Steuerbericht aufgenommen werden müssen, wenn sie dem Unternehmen schaden würden. Das betrifft Informationen, die in bestimmten Ländern oder Regionen versteuert werden.
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