HGB § 342l – Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342l Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzestext geht es um den Ertragsteuerinformationsbericht, der von Unternehmen erstellt werden muss. Dieser Bericht soll in einem speziellen Format bereitgestellt werden, das von der Europäischen Kommission festgelegt wird.
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