HGB § 342m – Offenlegung im Unternehmensregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342m Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Pflicht von Unternehmen, einen sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und diesen im Unternehmensregister einzureichen. Das muss entsprechend den Fristen und Vorgaben geschehen, die im Gesetz festgelegt sind.
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