HGB § 342o – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342o Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt Bußgeldvorschriften für Unternehmen, die falsche oder unvollständige Ertragsteuerinformationsberichte erstellen oder diese Berichte nicht rechtzeitig veröffentlichen. 2.
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