HGB § 342p – Ordnungsgelder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 342p Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Das Gesetz regelt, dass bestimmte Vorstände von Unternehmen, die ihre Pflicht zur Offenlegung von Steuerberichten nicht erfüllen, mit Ordnungsgeldern belegt werden können. Diese Strafen können bis zu 250.000 Euro betragen.
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